Allgemeine Vertragsbedingungen für die Softwareüberlassung SaaS – JobRouter

der Firma:
Nösse Consulting GmbH
Maybachstraße 11
51381 Leverkusen

gesetzlich vertreten durch Herrn André Nösse, Matthias Erhard und Leon Mukenge

In Ergänzung zu den AGB:

Präambel

Der Anbieter stellt die modular aufgebaute Software JobRouter als Software as a Service (SaaS) zur Verfügung. Bei dieser urheberrechtlich zu Gunsten von JobRouter geschützten Software handelt es sich um eine webbasierte Unternehmenssoftware, die es ermöglicht, Geschäftsprozesse eines Unternehmens darzustellen und automatisiert durchzuführen. Der Anbieter stellt diese Software zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung bereit. Durch Ausfüllen des Auftragsblattes zur Nutzung des SaaS Service ist dieser Vertrag zustande gekommen. Dem Kunden waren die Vertragsbedingungen bei Auftragserteilung bekannt.

I. Vertragsgegenstand

1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung des SaaS JobRouter Service des Anbieters. Die einzelnen enthaltenen Module sind im „Auftragsblatt als Software as a Service“ spezifiziert.

2) Die Software wird vom Anbieter als SaaS-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters bzw. eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrages für eigene Zwecke und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.

3) Die Übergabe für die vertraglichen Leistungen ist der Routerausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

4) Die Software wird laufend weiterentwickelt und durch ständige neue Updates und Upgrades verbessert.

5) Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der Software wird dem Kunden daher ausdrücklich nicht gestattet.

6) Der Kunde hat nicht das Recht zur Umarbeitung (Übersetzung, Bearbeitung und Arrangement) der Software, zur Anpassung der Software an geänderte Einsatzbedingungen, zur Übertragung der Software in eine andere Programmiersprache, zum Erstellen von Schnittstellen sowie zur Weiterentwicklung der Software oder Verbindung der Software des Anbieters mit Software oder Leistungen anderer.

7) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

II. Art und Umfang der Leistung

1) Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Anbieter bereitgestellt.

2) Der Anbieter stellt dem Kunden Speicherplatz zur Verfügung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. Der Anbieter wird Virenscanner und Firewalls einsetzen, um so unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden und die Übermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist allein der Kunde verantwortlich.

3) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizensierbare Recht ein, die Software auf dem System im Rechenzentrum vom Anbieter zu nutzen. Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist.

III. Verfügbarkeit der Software

1) Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistung des Anbieters haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Anbieter erbrachten Leistungen haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

2) Die Software steht an sieben Tagen die Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung. Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Betriebszeiten beträgt über 99% im Monatsmittel. Während der übrigen Zeiten (Wartungszeiten) kann die Anwendung dennoch, ggf. mit Unterbrechungen und Einschränkungen verfügbar sein; es besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung. Falls in den Betriebszeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Anwendung deshalb nicht zur Verfügung steht, wird der Anbieter den Kunden hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren. Die Wartungen werden größtenteils zwischen 19:00 – 24:00 Uhr durchgeführt.

3) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich anzuzeigen.

IV. Pflichten des Kunden

1) Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

2) Der Kunde ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen – unbeschadet der Verpflichtung des Anbieters zur Datensicherung – verantwortlich.

3) Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordnete Nutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Sobald der Nutzer Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Kunde wegen Schadensminderungszwecken verpflichtet, den Anbieter umgehend hiervon zu informieren.

4) Der Kunde wird die vereinbarte Vergütung stets fristgerecht zahlen.

5) Der Kunde wird die Software in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Kunde wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die vom Anbieter betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze vom Anbieter unbefugt einzudringen.

6) Der Kunde wird Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen dem Anbieter unverzüglich schriftlich melden und dabei angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und den Anbieter bei der Fehlersuche aktiv unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Mangelmitteilung des Kunden durch den Anbieter heraus, dass der Mangel nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs vom Anbieter aufgetreten ist, kann der Anbieter dem Kunden die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters aufgetreten ist.

7) Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbst verantwortlich. Der Anbieter überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf Virenfreiheit noch auf virentechnische Verarbeitbarkeit hin.

8) Der Kunde wird vor Versendung der Daten und Informationen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.

V. Vergütung

1) Zahlungszeitraum und Höhe der Vergütung richten sich ebenso wie die Zahlungsweise nach dem Auftragsblatt zur Nutzung des SaaS Service. Dort genannte Beträge sind Nettopreise zuzüglich zu der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anfallender Steuern und Abgaben.

2) Die Vergütung für die Nutzung der Software setzt sich aus drei Faktoren zusammen:

  • Preis pro Named-User-Lizenz
  • Pauschale je Modul-Lizenz
  • Einmaliger Preis für Individual-Programmierung (wird nach Aufwand abgerechnet)

3) Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit angemessener Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.

4) Erfolgt die erstmalige Bereitstellung/Änderung innerhalb eines Kalendermonats, so wird dieser zeitanteilig berechnet.

6) Rechte zur Datenverarbeitung und Datensicherung

1) Der Anbieter hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

2) Der Kunde räumt dem Anbieter für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernde Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separater Ausfallrechenzentrum vorzuhalten.

3) Der Anbieter sichert die Daten des Kunden auf dem vom Anbieter verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server. Der Kunde kann diese Daten, soweit technisch möglich, jederzeit zu Sicherungszwecken exzerpieren.

4) Wenn und soweit der Kunde auf vom Anbieter technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogenen Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

7) Support

1) Ein Supportfall liegt vor, wenn die Funktionsstörung auf dem im Angebotsblatt definierten Weg gemeldet wurde. Der Anbieter reagiert je nach Fehlerklasse nach der im Angebotsblatt vereinbarten Reaktionszeit.

2) Meldet der Kunde einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.

3) Support im Sinne dieser Vertragsbedingungen umfasst folgende Leistungen:

a) Leistungsumfang

  • Unterstützung im Supportfall oder bei Nutzungs-/Konfigurationsfragen
  • Bereitstellung eines Störungsmeldesystem
  • Zuweisung und Analyse gemeldeter Störungen innerhalb einer definierten Reaktionszeit.
  • Bereitstellung von Workarounds, Bugfixes und Hotfixes, Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit durch Störungsbeseitigung bzw. Workaround.

b) Nicht erfasste Leistungen – der Support beinhaltet keine Leistungen wie

  • Durchführung von Schulungen
  • Bestellung, Einrichtung von Integration zusätzlicher Drittanbieterprodukte.
  • Support und Maintenance von integrierten Drittanbieterprodukten.
  • Design- und redaktionelle Leistungen.

4) Eine Funktionsstörung liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen nicht erfüllt. Es werden die Störungsklassen „kritisch, „mittel“, „niedrig“ und „minimal“ unterschieden.

a) Kritisch

Die Störung führt zum Ausfall des gesamten Systems und tangierender IT-Systeme; die Störung ist Geschäftskritisch; die Datenhaltung ist von der Störung betroffen; das Arbeiten mit der Software ist nicht mehr möglich.

b) Mittel

Die Störung beeinträchtigt das gesamte System oder wichtige geschäftsrelevante Funktionen; die Datenhaltung ist nicht betroffen; das Arbeiten ist nur noch eingeschränkt möglich.

c) Niedrig

Die Störung beeinträchtigt das System oder einzelne geschäftsrelevante Funktionen nur unwesentlich; die Datenhaltung ist nicht betroffen; das Arbeiten wird behindert, aber nicht eingeschränkt.

d) Minimal

Die Störung beeinträchtigt kein System oder geschäftsrelevante Funktionen; Die Datenhaltung ist nicht betroffen; die Störung ist lässig, das Arbeiten wird jedoch nicht behindert.

5) Zur Beseitigung der Funktionsstörung gehört die Eingrenzung der Störungsursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Problems, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Der Anbieter behält sich die Art der Beseitigung der Funktionsstörung vor. Sollte eine Funktionsstörung im Einzelfall nicht beseitigt werden können, so wird der Anbieter einen Workaround (Funktionalität, die den Fehler selbst nicht behebt, aber das Fehlverhalten umgeht) zur Verfügung stellen.

6) Wartet der Anbieter auf eine Rückmeldung oder Zuarbeit des Kunden oder einer seiner Dienstleister, so verlängern sich die Zeiträume der Serviceparameter Reaktionszeit und Lösungszeit, um die jeweilige Wartezeit.

7) Sollte sich herausstellen, dass der Kunde Funktionsstörungen durch eine Fehlerhafte Bedienung oder ein unsachgemäßes Einwirken auf die Software verursacht oder er sie sonst zu vertreten hat, hat der Kunde für die insoweit entstehenden Folgen selbst einzustehen. Ferner kann der Anbieter verlangen, dass die aufgewendete Zeit mit einem Stundensatz von EUR 150,00 zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer vergütet wird.

IIX. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags

1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem Angebotsblatt.

2) Wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag hierfür nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, sofern der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird. Das Kündigungsrecht gilt für beide Parteien.

3) Ist ein Vertrag über wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

4) Der Kunde ist nach Ablauf der Mindestlaufzeit auch zur Teilkündigung im Rahmen der Named-User-Lizenzen und Modulen berechtigt.

5) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung abzüglich von vom Anbieter ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.

6) Kündigungserklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt der Schriftform.

7) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu wird der Anbieter insbesondere

a) die im Rahmen des Vertrages gespeicherten Daten des Kunden auf Kosten des Anbieters, sowie eventuell im Rahmen des Vertrages erstellten Datenbanken, spätestens vier Wochen nach Vertragsende sowohl mittels Datenfernübertragung als auch auf Datenträgern in einer vom Anbieter gewählten Form an den Kunden oder einen von diesem benannten Dritten herausgeben und

b) die Daten des Kunden nach Bestätigung der erfolgreichen Übertragung unverzüglich löschen und sämtliche angefertigten Kopien vernichten.

IX. Datenschutz und Vertraulichkeit

1) Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch den Anbieter personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

3) Es wird klargestellt, dass der Kunde sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“ bleibt (§ 11 BDSG). Der Kunde ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (eingegebenen Daten, verarbeitete, gespeicherte Daten, ausgegebene Daten) allein berechtigt. Der Anbieter nimmt keinerlei Kontrolle der für den Kunden gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde.

4) Der Anbieter ist nur berechtigt, die kundenspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und / oder zu nutzen; insbesondere ist es dem Anbieter verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die kundenspezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen. Dies gilt auch, wenn insoweit eine Änderung oder Ergänzung der kundenspezifischen Daten erfolgt. Hingegen ist der Anbieter im Rahmen des datenschutzrechtlichen Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Kunden berechtigt.

5) Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.

6) Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 9, wenn sie

  • Der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,
  • Allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
  • Der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.

7) Der Anbieter kann Unteraufträge vergeben, hat aber den Auftragnehmer eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.

8) Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 9 überdauern das Ende dieser Vereinbarung

X. Preisanpassungen

Der Anbieter ist bei Veränderungen in den Rechenzentrum-Kosten und Personalkosten berechtigt, die Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen anzupassen. Eine solche Preisanpassung ist erstmals möglich, 12 Monate nach Vertragsabschluss und maximal 1x jährlich. Der Anbieter wird dem Kunden die Änderung spätestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Beträgt die Preiserhöhung gegenüber dem bisherigen Preis mehr als 10%, so kann der Kunde den jeweiligen Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. In diesem Fall gelten die bisherigen Preise bis zur Beendigung fort.

XI. Zusätzliche Programmierleistungen

1) Der Anbieter bietet wahlweise Programmierdienstleistungen an – dazu gehören zum Beispiel: Datenmigration, Anpassungen von Style-Sheets, Anbindung von Drittsoftware, Schnittstellen, individuelle Programmierung von Workflows und Berichte. Dazu wird der Anbieter gemeinsam mit dem Kunden eine schriftliche Dokumentation der Programmierleistung (nachfolgend „Programmierleistung“ genannt) erstellen. Die Erstellung der jeweiligen Beschreibung des Leistungsgegenstandes kann im Einzelfall kostenpflichtig sein. Der Anbieter wird dem Kunden vor Aufnahme der Tätigkeit ein schriftliches Angebot mit allen enthaltenen Kosten bereitstellen. Der Anbieter beginnt mit der Programmierdienstleistung erst nach der schriftlichen Vereinbarung mit dem Kunden. Im Weiteren gelten folgende Punkte:

a) Beide Vertragspartner benennen einen Projektverantwortlichen „Programmierleistung“ sowie einen Stellvertreter. Sollte der jeweilige Projektverantwortliche nicht verfügbar sein, muss der zugehörige Stellvertreter zur Verfügung stehen. Der Stellvertreter muss über den jeweils letzten Stand informiert sein und das Projekt bei Bedarf fortführen.

b) Erkennt einer der Vertragspartner, dass die vereinbarte Programmierleistung Fragen aufwirft oder ggf. Änderungen erforderlich sind, um den mit dem Anbieter verbundenen Erfolg zu erreichen oder zu sichern, so verpflichten sich diese, entsprechende Anfragen zur Programmierleistung innerhalb von spätestens 2 Arbeitstagen zu beantworten. Hierbei wird der Anbieter Änderungsanfragen (Change Request) hinsichtlich des Aufwands für die Umsetzung, Auswirkungen auf vereinbarte Termine und Verträglichkeit mit den übrigen Leistungen überprüfen. Die Bearbeitung von Change Request steht unter dem Vorbehalt der Vergütungspflicht. Der Anbieter wird dem Kunden kurzfristig mitteilen, soweit eine Vergütung anfällt und die Prüfung in diesem Fall erst nach Zustimmung des Kunden zur Durchführung des kostenpflichtigen Prüfungsverfahrens vornehmen. Erfolgt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Mitteilung keine Beauftragung der Prüfung, so wird die Anfrage (Change Request) nicht weiter bearbeitet. Hat der Change Request Auswirkungen auf die bisherigen vereinbarten Leistungen, so werden die Projektverantwortlichen ggf. die laufenden Arbeiten im Einvernehmen vorläufig einstellen und erst nach Klärung der weiteren Vorgehensweise fortführen. Im Übrigen werden die Vertragsparteien bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragsparteien über den Change Request schriftlich geeinigt haben, ihre Leistungen so erbringen, als ob der Change Request nicht ausgesprochen worden wäre. Die Vertragsparteien werden die gewünschten Änderungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festlegen und gemeinsam verabschieden. Eventuell vereinbarte Termine verlängern sich auch um die Ausfallzeit und ggf. um die Zeit die der Anbieter benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Wird der Change Request verworfen oder es wird keine Einigung hierüber erzielt, so wird die Programmierleistung auf der Basis der bisherigen Vereinbarungen unter dem Vorbehalt der Terminanpassung wegen eventueller Ausfallzeiten durch das Change Request Verfahren fortgeführt.

c) Der Anbieter wird die vereinbarten Programmierleistungen entsprechend dem vereinbarten Terminplan zur Abnahme bereitstellen. Während der Abnahme prüft der Kunde die Leistung auf die vertragliche Beschaffenheit. Die vom Anbieter erbrachte Programmierleistung ist vertragsgemäß, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Teilabnahmen finden nicht statt, es sei denn, die Parteien treffen hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung.

d) Der Kunde beginnt binnen 3 Tagen nach erfolgter Übergabe und erster Einweisung durch angemessene Abnahmetests die Funktion der Programmierleistung zu testen. Aufgetretene Mängel der Programmierleistung wird der Kunde innerhalb einer Frist von maximal sieben Tagen nach Beginn der Abnahmetests in möglichst konkreter Beschreibung hinsichtlich Fehler und Auswirkungen schriftlich mitteilen. Unerhebliche Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Programmierleistungen nicht beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht. Sofern abnahmeverhindernde Mängel vorliegen, wird der Anbieter diese unverzüglich beheben und erneut die Abnahmebereitschaft erklären. Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Abnahme der Programmierleistung einer schriftlichen Erklärung bedarf und in einem gegenseitig zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten ist. Die Programmierleistung gilt jedoch – auch ohne formelle Abnahmeerklärung – als abgenommen, wenn der Kunde die Programmierleistung für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nutzt, ohne wesentliche Mängel zu rügen.

e) Mängel der Programmierleistung (Sach– und Rechtsmängel) werden vom Anbieter innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Abnahme nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf die Nachbesserung durch den Anbieter beschränkt, wobei es dem Anbieter freisteht, Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Herabsetzung der entsprechenden Vergütung verlangen oder von der Vereinbarung hinsichtlich der Programmierleistung zurücktreten. Mängel gleich welcher Art sind dem Anbieter unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu übersenden. Der Anbieter ist dabei unter möglichst detaillierter und nachvollziehbarer Beschreibung des Mangels in die Lage zu versetzen, mit angemessenem Aufwand das Vorliegen des Mangels nachzuvollziehen. Der Kunde wird sein Problem so detailliert und präzise wie möglich unter gleichzeitiger Angabe seiner Hardware- und Softwareumgebung beschreiben, so dass es durch die Programmierer rekonstruiert werden kann. Der Anbieter kann jederzeit vom Kunden eine detaillierte, nachvollziehbare und schriftliche Fehlerbeschreibung mit zugehörigen Screen-Shots anfordern. Bei Bedarf übersendet der Anbieter dem Kunden eine Programmdatei mit Protokollfunktionen. Der Kunde erklärt sich bereits heute bereit, diese Programmdatei zu verwenden und die generierten Protokolle unverändert an den Anbieter zu senden. Der Anbieter wird mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung innerhalb von 4 Stunden nach Eingang der Fehlermeldung beginnen. Das gemeldete Problem wird durch das Anbieter-Team priorisiert. Verzögert sich die Mängelbeseitigung dadurch, dass der Kunde gegen seine Mitwirkungspflicht (z.B. Mängelbeschreibung ungenau, Mängel nicht reproduzierbar) verstößt, scheidet ein Verzug seitens dem Anbieter aus.

f) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 11. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XII. Haftung für Mängel

1) Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet der Anbieter nach Maßgabe dieser Ziffer 12, soweit Beeinträchtigungen nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen.

2) Sind die vom Anbieter nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen. Beim Einsatz von Software Dritter, die der Anbieter zur Nutzung durch den Kunden lizenziert hat, besteht die Mängelhaftung in der Beschaffung und Einspielung von allgemein verfügbaren Upgrades, Updates oder Service Packs.

3) Schlägt die mangelhafte Erbringung aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallene monatliche Vergütung beschränkt.

4) Erreicht die Minderung nach vorstehender Ziffer 12.3. in zwei aufeinander folgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Ziffer 12.3. aufgeführten Höchstbetrag, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

5) Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich von aufgetretenen Mängeln schriftlich oder per E-Mail unterrichten.

6) Der Kunde wird den Anbieter bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Anbieter zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt.

7) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als dieser Ziffer 12. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8) Der Anbieter ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten z.B. Krieg, Streik, Unruhe, Sturm, Überschwemmung, sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige vom Anbiter nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechung datenführender Leistungen).

9) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

  • soweit das Gesetz gem. §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Frist vorschreibt,
  • bei Vorsatz
  • bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
  • bei Nichteinhaltung einer Beschaffungsgarantie.

Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1) Soweit nicht anderweitig in diesen allgemeinen Vertragsbedingungen für die Softwareüberlassung SaaS geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

XIII. Schlussbestimmungen

1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Garantien sind nur dann als Garantien im Rechtssinne zu qualifizieren, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind.

2) Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf. Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.