Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma:
Nösse Consulting GmbH
Maybachstraße 11
51381 Leverkusen

gesetzlich vertreten durch Herrn André Nösse, Matthias Erhard und Leon Mukenge

Bitte beachten Sie unsere besonderen Bedingungen als Ergänzung zu diesen AGB:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Softwareüberlassung SaaS – JobRouter

Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der Nösse Consulting GmbH (im Folgenden: Nösse) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit Nösse und der Kunde im Einzelfall nicht Abweichendes schriftlich vereinbaren:

I. Vertragsabschluss

1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber Nösse nur insoweit, als Nösse ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2) Alle Angebote von Nösse erfolgen freibleibend. Nösse ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei Nösse anzunehmen.

3) Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Umfang und Gegenstand der Lieferung

1) Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, kann Nösse die Lieferung, soweit für den Kunden praktikabel und zumutbar, nach seiner Wahl wie folgt durchführen: entweder durch Lieferung eines elektronischen Datenträgers, auf welchem die Software im Objekt-Code gespeichert ist, durch Versendung per E-Mail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet.

2) Sind Installation und Nutzung der gelieferten Software von dem Besitz eines Lizenzschlüssels abhängig, schuldet Nösse ferner die Lieferung eines Lizenzschlüssels, welcher die Ablauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglicht. Für dessen Lieferung gilt vorstehende Ziffer 1 entsprechend.

3) Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter etc), schuldet Nösse nach seiner Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form oder die Lieferung entsprechend vorstehender Ziffer 1.

4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind.

5) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von Nösse. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Nösse über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.

III. Liefertermine und Verzug

1) Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Nösse kommt bei verbindlichen Lieferterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde Nösse erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist gesetzt hat und Nösse die Verzögerung zu vertreten hat.

2) Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine angemessen; dies gilt nicht, wenn Nösse die Verzögerung zu vertreten hat.

3) Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine zurückzuführen auf

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Nösse, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren national, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von Nösse nicht zu vertreten sind, oder

d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von Nösse, verschieben sich die Liefertermine angemessen.

4) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gegenüber Nösse etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Nösse zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Nösse innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1) Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2) Der Kunde wird auf Verlangen von Nösse alles Zumutbare unternehmen, um Nösse bei der Versicherung sämtlicher Zahlungsforderungen der Nösse gegen den Kunden bei einer von Nösse ausgewählten Kredit-Versicherungsgesellschaft zu unterstützen.

3) Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 nicht besteht, erfolgen nach Wahl des Kunden gegen Vorkasse (ggf. per Kreditkarte) oder Nachnahme.

4) Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 besteht, erfolgen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Datum der Rechnung.

5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf derselben Liefervereinbarung beruhen. Ziff. VI. 9. bleibt hiervon unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Nösse bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Nösse zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Nösse auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; Nösse steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat.

3) Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an Nösse ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenstände weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Nösse ab, der dem von Nösse in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4) a) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für Nösse. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für Nösse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Nösse und Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht Nösse gehörenden Gegenständen, Nösse in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von Nösse in Rechnung gestellten Wert der Verarbeitung, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Nösse berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann Nösse nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinen Kunden verlangen.

6) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Nösse unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde Nösse unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Nösse nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahem bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch Nösse liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Nösse hätte dies ausdrücklich erklärt.

VI. Rechte an Software und dessen Begleitmaterial

1) Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, die von oder im Auftrag von Nösse erstellt und/oder unter diesem Namen oder Marke vertrieben wird (JobRouter Software), gewährt Nösse dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht, diese Software erforderlichenfalls in Verbindung mit dem gelieferten Lizenzschlüssel auf einem Einzelplatz oder Mehrplatzsystem zu installieren und zu nutzen. Hat der Kunde Mehrfachnutzerlizenzen erworben, kann er diese auf einer Anzahl von Arbeitsplätzen installieren und diesen fest zuordnen (named use), die der Anzahl der angegebenen Mehrfachnutzer nicht übersteigt. Nicht fest zugeordnete Lizenzen dürfen auf einer beliebigen Anzahl von Arbeitsplätzen eines Mehrplatzsystemes installiert werden, soweit durch geeignete technische Vorkehrung sichergestellt ist, dass die Anzahl der zeitgleichen Nutzer die Anzahl dieser nicht zugeordneten Lizenzen nichtübersteigt (concurrent use).

2) Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, die keine Jobrouter Software ist (Fremdsoftware), behält sich Nösse das Recht vor, die vorstehenden Nutzungsrechte des Kunden entsprechend den für die Fremdsoftware gegenüber Nösse bestehenden vertraglichen Vorgaben einzuschränken. Insbesondere ist eine Nutzung des von Nösse gelieferten Microsoft SQL-Server zusätzlich zu den Beschränkungen zu Ziff. 1 laufzeitabhängig (runtime restricted) und auf eine gemeinsame Nutzung mit Jobbrouter Software beschränkt. Die vorgenannte Server Software darf nicht für die Entwicklung von und/oder in Verbindung mit Anwendungen, Datenbanken oder Tabellen genutzt werden, die nicht in der Jobrouter Software enthalten sind. Es ist jedoch zulässig, durch Nutzung geeigneter Tools auf die von Jobrouter Software erzeugte Datenbanken und Tabellen zuzugreifen.

3) Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zu Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter), gewährt Nösse dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht, das Begleitmaterial bestimmungsgemäß und gemeinsam mit der gelieferten Software zu nutzen. Kopien der Software, des Lizenzschlüssels und des Begleitmaterials (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter) dürfen nur zu Sicherungszwecken in angemessener Anzahl angefertigt werden. Die Software, der Lizenzschlüssel und das Begleitmaterial (Benutzerhandbuch, Datenblatt etc.) dürfen ferner weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem Gebrauch genutzt werden. Vorstehendes gilt nicht für gelieferte Software und den Lizenzschlüssel, soweit derartige Handlungen nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ausnahmsweise zulässig sind und Nösse kostenlose Unterstützungs oder Austauschleistungen in Bezug auf die betroffene Software oder den Lizenzschlüssel abgelehnt hat.

4) Der Kunde wird auf Verlangen von Nösse Auskunft über den Umfang der Nutzung sowie über die Art und Anzahl der angefertigten Kopien erteilen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung der Software, des Lizenzschlüssels, des Begleitmaterials sowie aller hiervon erstellten Kopien Sorge zu tragen.

5) Abgesehen von den vorstehenden Nutzungsrechten erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der Software und am Begleitmaterial. Sowohl die für die Liefergegenstände verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei Nösse und/oder deren Lizenzgebern.

6) Der Kunde darf die jeweils aktuellste Version der Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, die Software wird gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen Nösse oder dem Kunden gegenüber einverstanden, und der erwerbende Dritte erklärt sich bereit, sich bei Nösse auf dessen Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem erwerbenden Dritten sämtliche (Sicherheits-) Kopien der Software, des Lizenzschlüssels oder des Begleitmaterials übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des überlassenden Kunden zur Nutzung der Software, des Lizenzschlüssels und/oder des Begleitmaterials.

7) Der Kunde darf Dritten die jeweils aktuellste Version der Software einschließlich des Begleitmaterials auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen Nösse oder dem Kunden gegenüber einverstanden erklärt und bereit ist, sich bei Nösse auf dessen Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen und der überlassende Kunde sämtliche Kopien der Software und des Begleitmaterials einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Kunden ein Recht zur Nutzung der Software nicht zu. Die Überlassung gelieferter Software an Dritte auf Zeit zu Erwerbszwecken (z.B. Leasing, ASP-Service) bedarf der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung durch Nösse.

8) Beabsichtigt der Kunde, die Software nach Maßgabe von Ziff. 8 oder 9 in ein Land außerhalb der EU auszuführen, hat er sich selbständig über die gültigen Ausfuhrbestimmungen (Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/ Taunus) zu informieren und die hierzu etwa erforderlichen Genehmigungen einzuholen.

VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet Nösse ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:

1) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Mängelrüge innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung, gilt die Lieferung als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei handelsüblicher Überprüfung nicht erkennbar war. Handelt es sich bei der Lieferung um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich.

2) Lieferungen sind nach Wahl von Nösse unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nösse kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Software auch dadurch erfüllen, dass Nösse a) eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt oder b) Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.

3) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.

Diese Frist gilt nicht:

– soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt,

– bei Vorsatz

– bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie

– bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

4) Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Nösse berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5) Nösse ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 11) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

9) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Nösse gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Nösse. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VI. geregelten Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Rechtsmängel

Für Rechtsmängel haftet Nösse ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:

1) Nösse wird die Liefergegenstände liefern, so dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden können.

2) Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist Nösse im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Liefergegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im Wesentlichen die im jeweiligen Datenblatt bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist.

3) Für die Verjährung von Rechtsmängelansprüchen gilt Ziffer VI. Abs. 3 entsprechend.

4) Jegliche Haftung von Nösse für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von Nösse ist ferner ausgeschlossen, falls der Erwerber nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung Nösse hierüber schriftlich informiert.

IX. Sonstige Schadensersatzansprüche

1) Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.

2) Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz, c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, d) bei Arglist, e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5) Soweit dem Kunde nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

X. Sonstige Bedingungen

1) Die Liefervereinbarungen mit dem Kunden und deren Zustandekommen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist Leverkusen, wenn der Kunde Kaufmann ist.

2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt.